FAQs COVID-19 und Lebensmittelsicherheit für Produzenten mit GLOBALG.A.P. Zertifikat und Zertifizierungsstellen:
Wir arbeiten derzeit an der Möglichkeit von Fernkontrollen und -Audits für
Zertifizierungsstellen und Produzenten: IFA Remote. In Kürze werden wir einen ersten Entwurf der
Lösung IFA Remote vorlegen, zusammen mit einer Einladung zur Teilnahme an einer öffentlichen
Konsultation zu diesem Thema. Wenn Sie bereits erste Gedanken oder Vorschläge dazu haben, senden
Sie uns diese bitte an
remote@globalgap.org.
In der Zwischenzeit kann Ihnen diese Liste mit FAQs zum Thema COVID-19 bei der Beantwortung
Ihrer Fragen zu GLOBALG.A.P. Zertifikaten und Minderungsmaßnahmen weiterhelfen.
Wo finde ich vertrauenswürdige Informationen zum Thema COVID-19 und Lebensmittelsicherheit
oder spezielle Richtlinien für Lebensmittelunternehmen?
Die Weltgesundheitsorganisation hat am 7. April 2020 einen vorläufigen Leitfaden zu COVID-19
und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht:
COVID-19 and Food Safety: Guidance for Food Businesses: Interim Guidance.
Darin werden unter anderem folgende Themen angesprochen:
- Sensibilisierung von Mitarbeitern für Symptome
- Verwendung von Einweghandschuhen
- Soziale Distanzierung in der Arbeitsumgebung
- Transport von Lebensmitteln
- Betriebskantinen
- COVID-19-Erkrankung am Arbeitsplatz
Zusätzliche allgemeine Informationen zum Coronavirus sind unter „Nützliche Quellen“ im Bereich
der Quick Links auf der rechten Seite der
GLOBALG.A.P.
Website verfügbar.
Was passiert, wenn ein GLOBALG.A.P. Zertifikat in dem Zeitraum abläuft, in dem
Reisebeschränkungen bestehen und eine Vor-Ort-Kontrolle nicht möglich ist?
Kontaktieren Sie Ihre Zertifizierungsstelle und bitten Sie um eine Verlängerung des
Zertifikats. Das GLOBALG.A.P. COVID-19-Notfallverfahren ermöglicht eine sechsmonatige Verlängerung
des Zertifikats, wenn die Zertifizierungsstelle feststellt, dass eine Anreise und Durchführung der
Vor-Ort-Kontrolle nicht möglich ist. Sie müssen sich dann für den nächsten Zertifizierungszyklus
bei derselben Zertifizierungsstelle erneut registrieren. Wir raten Ihnen, mit den Maßnahmen für die
Eigenkontrolle so fortzufahren, als ob die Zertifizierungskontrolle regulär stattfinden würde.
Die Möglichkeit, die Kontrolle zum Teil vor Ort und zum Teil als Fernkontrolle durchzuführen
(wie im Allgemeinen Regelwerk Teil I, 5.1.2.1; (i) und (ii) beschrieben), besteht weiterhin. Die
bestehende Regel, dass zwischen der Vor-Ort-Kontrolle und der Fernkontrolle nicht mehr als vier
Wochen liegen dürfen, kann verlängert werden, bis die Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden kann.
Die Zertifizierungsstelle darf die Zertifizierungsentscheidung erst dann fällen, wenn beide Teile
der Kontrolle abgeschlossen sind.
Wenn für ein auf dem GLOBALG.A.P. Standard für die kontrollierte landwirtschaftliche
Unternehmensführung (IFA) V5.2 basierendes Zertifikat, das im April ablaufen sollte, eine
sechsmonatige Verlängerung bis Oktober 2020 gewährt wurde, wird dieses verlängerte Zertifikat dann
noch von der Global Food Safety Initiative (GFSI) als gleichwertig anerkannt?
Ja, alle GLOBALG.A.P. IFA-V5.2-Zertifikate für Obst und Gemüse, Aquakultur oder Hopfen, die
vor dem 21. Mai 2020 ausgestellt werden, einschließlich ihrer Verlängerungen, sind durch GFSI
anerkannt.
Kann ein IFA-V5.2-Zertifikat verlängert, der Produzent aber für IFA V5.3-GFS erneut registriert und anerkannt werden?
Ja, das V5.2-Zertifikat kann verlängert und dann das Zertifikat für V5.3-GFS ausgestellt werden, sobald die Zertifizierungsstelle die Kontrolle für V5.3-GFS durchführen kann.
Gilt das Notfallverfahren zur Zertifikatsverlängerung auch für Standards und Add-ons wie
den Standard für die Lieferkette (CoC), GRASP, NURTURE usw.?
Ja, das Verfahren gilt für alle GLOBALG.A.P. Standards und Add-ons.
Gilt das Notfallverfahren zur Zertifikatsverlängerung auch für Erstkontrollen?
Nein, das Verfahren gilt nur für die Verlängerung von bereits ausgestellten Zertifikaten. &
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Sind Fernkontrollen/-Audits zur Anerkennung des Zertifikats durch die Global Food Safety
Initiative zulässig?
Nein. Zurzeit dürfen Kontrollen/Audits und Zertifizierungsentscheidungen, die im Rahmen der
GFSI-Benchmarking-Systeme erfolgen, nicht allein auf Fernkontrollen/-Audits basieren. GLOBALG.A.P.
sucht derzeit nach alternativen, freiwilligen Möglichkeiten zum Sammeln von Nachweisen und wird
sich dafür zeitnah mit Interessenvertretern in Verbindung setzen. In Kürze finden Sie hier weitere
Informationen.
Kann ein Zertifikat noch um 8 Monate verlängert werden, wenn die Zertifizierungsstelle die
Fernkontrolle/das Fern-Audit bereits durchgeführt hat, die Verlängerung aber noch nicht in der
GLOBALG.A.P. Datenbank registriert wurde?
Nein. Ab dem 26. März 2020 ist nur noch eine Verlängerung um 6 Monate möglich.
Sind Zertifikatsverlängerungen um 8 Monate, die vor dem 26. März 2020 gewährt wurden, noch
gültig?
Ja, diese Verlängerungen sind weiterhin gültig.
Kann die Frist von 28 Tagen, die den Produzenten für die Vorlage von Korrekturmaßnahmen
eingeräumt wird (3 Monate bei Erstkontrollen), verlängert werden?
Ja. Zwar sind die im Allgemeinen Regelwerk festgelegten Fristen weiterhin gültig, die
Zertifizierungsstelle kann jedoch im Rahmen dieses Notfallverfahrens die Frist für die Vorlage von
Korrekturmaßnahmen aus gerechtfertigten individuellen Gründen, die auf Umständen außerhalb der
Kontrolle des Produzenten beruhen, um weitere 28 Tage verlängern (insgesamt 56 Tage, bei
Erstkontrollen 3 Monate + 28 Tage). Der Produzent muss nachweisen können, dass er nicht in der Lage
ist, innerhalb von 28 Tagen Korrekturmaßnahmen vorzulegen.
Kann die 28-Tage-Frist für die Zertifizierungsentscheidung der Zertifizierungsstelle
verlängert werden, wenn bei einem Produzenten Regelverstöße vorliegen?
Nein, die Frist von 28 Tagen, in der die Zertifizierungsstelle nach Behebung noch offener
Regelverstöße die Zertifizierungsentscheidung treffen muss, bleibt gültig.
Welche GLOBALG.A.P. Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien* sind unmittelbar vom
GLOBALG.A.P. Notfallverfahren aufgrund des Coronavirus betroffen?
Bei künftigen Kontrollen/Audits müssen die Kontrolleure/Auditoren prüfen, ob die Auswirkungen
der Pandemie in den Risikobewertungen (AF 4.1.1, FV 5.1.1) berücksichtigt, die erforderlichen
Maßnahmen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit (AF 4.1.2 und AF 4.1.3) getroffen, die
erforderlichen Schulungen (AF 4.2) zur Erläuterung und Stärkung der getroffenen Maßnahmen
(Händewaschen und allgemeine Hygiene) durchgeführt und die Unfall- und Notfallverfahren
überarbeitet wurden (AF 4.3.1). Die Kontrolleure/Auditoren müssen auch prüfen, ob die Richtlinien
für Subunternehmer und Besucher einer Überprüfung hinsichtlich des Coronavirus unterzogen wurden.
*Die Standardverweise beziehen sich auf die Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien AF
(Basismodul Gesamtbetrieb) und FV (Obst und Gemüse) des GLOBALG.A.P. Standards für die
kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung.